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Hilfe zur Selbsthilfe Walldorf e.V.
Vereinssatzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den
Namen "Hilfe zur Selbsthilfe Walldorf e.V." § 2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies bedeutet,
dass nur genau beschriebene Projekte unterstützt werden. Eine
Mittelbeschaffung über Publikationen ist zulässig. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 3 Entstehung der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden; soweit sie nicht volljährig sind, mit schriftlichem Einverständnis des Erziehungsberechtigten. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Durch eine Spende an den Verein entsteht keine Mitgliedschaft. Auch laufende Spenden (z. B. in Form von Daueraufträgen) begründen keine Mitgliedschaft. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet
Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist möglich.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung an die Mitglieder-versammlung zu, wenn der Betroffene dies mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich anzeigt. Der Ausschluss muss zurückgenommen werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegen den Beschluss des Vorstandes gestimmt hat. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
§ 6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch einen der beiden Vorsitzenden
vertreten. § 7 Amtsdauer und Beschlussfassung Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Annahme der Wahl durch einen neuen Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied nachwählen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung des Vorstands erforderlich. Die Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. § 8 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitglieder-versammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Sollten zwischen zwei Vorstandssitzungen Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes aufgrund ihrer Dring-lichkeit getroffen werden müssen, ist der Vorstand in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Der geschäftsführende Vorstand kann nur über Ausgaben bis zu 1.000 Euro (eintausend) je Objekt entscheiden. § 9 Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig. Ihr obliegt vor allem:
Zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur anwesende Mitglieder die 16 Jahre alt oder älter sind
berechtigt. Bevollmächtigungen zur Stimmabgabe für abwesende Mitglieder sind
nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Kalendervierteljahr statt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. § 10 Mitgliedsbeiträge Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 1 Euro (ein). § 11 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann mit
einfacher Mehrheit beschließen, dass Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Dies sollen insbesondere Personen (Mitglieder oder Nichtmitglieder)
sein, die sich in besonderer Weise um die Belange des Vereins verdient
gemacht haben oder deren Mitgliedschaft für den Verein von großer Bedeutung
ist. § 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane Die von den Vereinsorganen (vgl. § 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen. § 13 Wahlordnung Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Wahlen des Vereins die allgemeinen Bestimmungen des BGB. § 14 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Walldorf, 69190 Walldorf. Das Vermögen ist ausschließlich für die internationale Jugendhilfe und Entwicklungsarbeit im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. § 15 Inkrafttreten Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18. März 1999 beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
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Hier unsere Satzung als Download |
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